Steuertipp 3: Arbeitsmittel absetzen
Auch Arbeitsmittel dürfen in unseren Steuerspartipps nicht fehlen, denn Selbstständige können alle Arbeitsmittel als Betriebsausgaben angeben. Wichtig ist, dass die Arbeitsmittel zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
Zu den möglichen Arbeitsmitteln zählen zum Beispiel:
- Büromöbel
- Bürobedarf
- Bürotechnik
- Geräte und Maschinen
- Berufsbekleidung
Auch unterstützende Arbeitsmittel, die für die Erstellung des Jahresabschlusses benötigt werden, sind natürlich abzugsfähig. Das bedeutet, dass beispielsweise auch die Kosten für eine professionelle Buchhaltungssoftware oder kleinere Dinge, wie die Arbeitsplatzbrille steuerlich abgesetzt werden können.
Steuertipp 4: Hardware absetzen: Computer und Zubehör
Viele Selbstständige benötigen für ihre berufliche Tätigkeiten Hardware, beispielsweise Drucker, Computer, Faxgerät und Co. Diese betrieblich genutzte Hardware kann als Betriebsausgabe angegeben werden. Dazu ist eine Abschreibung notwendig. Nicht selbstständige nutzbare Teile, wie zum Beispiel Computer, Monitor, Scanner, Drucker und auch die Maus müssen über drei Jahre lang hinweg über die amtliche Abschreibungstabelle abgeschrieben werden.
Eine Abschreibung im Sammelposten ist unabhängig vom Wert der einzelnen Hardware-Elemente nicht möglich. Davon gibt es jedoch Ausnahmen, und zwar dann, wenn es sich um ein einheitliches und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut handelt. Das ist unter anderem bei Notebooks, Tablets oder externen Datenspeichern der Fall.
Ebenfalls zu den Betriebskosten zählen Reparaturen oder Nachrüstungen. Diese Ausgaben lassen sich in der Regel sofort als Erhaltungsaufwand angeben. In den meisten Fällen verlängert sich die Nutzungsdauer des Computers durch eine Nachrüstung nicht.
Erfahre mehr dazu in unserem Beitrag zur steuerlichen Absetzung eines Laptops.
Steuertipp 5: Fachliteratur und Fortbildungskosten absetzen
Ausgaben für Fachliteratur, Zeitschriften und Fortbildungen können als Betriebsausgaben vollständig geltend gemacht werden und dürfen deshalb nicht in unseren Steuerspartipps fehlen. Dabei müssen bei den Ausgaben stets das berufliche Interesse und der Bezug zum Unternehmen erkennbar sein. So gelten übliche Tageszeitungen, bis auf einige Ausnahmen, nicht als Fachliteratur, wodurch es sich nicht um Betriebsausgaben handelt. Dabei reicht es beim Kauf nicht aus, dass auf einer Quittung ein Vermerk „Fachliteratur“ aufgeführt wird. Vielmehr kommt es auf den genauen Titel an. Je nach Branche können dabei andere Bücher oder Zeitschriften infrage kommen.
Kosten für eine Fortbildung können ebenso als Betriebsausgaben gewertet werden. Bei der Fortbildung ist ferner auf den Bezug zum Unternehmen zu achten. Zu den Betriebsausgaben einer Fortbildung zählen zum Beispiel Kursgebühren, Lehrgangskosten sowie auch Fahrt- oder Übernachtungskosten.
Steuertipp 6: Arbeitszimmer absetzen
Die Kosten für ein extra angemietetes Büro können ohnehin als Betriebskosten geltend gemacht werden. Bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers, welches klar vom privaten Wohnbereich getrennt ist, lassen sich ebenso viele Kosten berücksichtigen. Zu diesen zählen beispielsweise die anteiligen Kosten für:
- Miete
- Reinigung
- Wasser und Energie
- Versicherungen
- Grundbesitzerabgaben
- Schuldzinsen
- Instandhaltung und Renovierung
- Telefon
- Internet
Dabei ist es nicht immer möglich, den vollen Betrag anzugeben. Entscheidend ist in dem Zusammenhang die Nutzungsweise des Arbeitszimmers.
Steuertipp 7: Geschenke, Zuwendungen und Provisionen absetzen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Geschenke zu versteuern. Bei Geschenken an Mitarbeiter spielt der Wert des Geschenkes keine Rolle. Sie können als Betriebsausgaben angegeben werden und unterliegen, mit einigen Ausnahmen, der Lohn- und Sozialsteuer. Zu diesen Ausnahmen zählen:
- Geschenke an Mitarbeiter sind zu besonderen Anlässen im Wert von bis zu 40 Euro abgabenfrei. Zu diesen Anlässen zählen zum Beispiel Geburtstage, Weihnachten oder auch kleine Aufmerksamkeiten zur Betriebsfeier.
- Sachbezüge im Wert von bis zu 44 Euro je Monat und Mitarbeiter sind ebenso abgabenfrei. Dabei kann es sich zum Beispiel um Benzin-Gutscheine handeln.
- Bei weiteren Sachzuwendungen an Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung von 30 Prozent.
Bei Geschenken an Nichtarbeitnehmer ist eine Grenze von 50 Euro zu beachten. Bei teureren Geschenken gibt es jedoch Ausnahmen. Sollte es sich zum Beispiel um Preise von Preisausschreibungen, Blumen anlässlich einer Beerdigung oder um Spargutscheine von Kreditinstituten handeln, gilt die 50-Euro-Grenze nicht. Dann sind die entstehenden Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzbar.
Alternativ zu Geschenken können sich Unternehmer auch für Zugaben oder Provisionen entscheiden. In diesem Fall (zum Beispiel für erfolgreiche Geschäftsabschlüsse), lassen sich die Kosten zu 100 Prozent umsetzen, wenn sie in Provisionen umgewandelt werden.
Steuertipp 8: Spenden und Sponsoring absetzen
Selbstständige haben, im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften, in der Regel keine Möglichkeit, die Betriebseinnahmen um geleistete Spenden an gemeinnützige Organisationen zu mindern. Hat die Spende jedoch einen betrieblichen Anlass, dann kann der Betrag berücksichtigt werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn du eine Spende an eine Organisation geleistet hast, die ihre Mitglieder wirtschaftlich fördert. Daneben hat jeder Steuerpflichtige unabhängig von seiner Geschäftstätigkeit die Möglichkeit, geleistete Spenden an förderungswürdige Einrichtungen als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen.
Ausgaben für Sponsoring lassen sich hingegen häufig als Betriebsausgaben berücksichtigen. Denn durch Sponsoring kannst du den Bekanntheitsgrad oder das Ansehen deines Unternehmens beeinflussen, wodurch Sponsoring als eine Werbemaßnahme angesehen werden kann. Damit die Kosten tatsächlich als Betriebsausgaben angegeben werden können, müssen jedoch einige Kriterien erfüllt werden.
Zu diesen zählt insbesondere, dass du als Selbstständiger oder Freiberufler durch das Sponsoring einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen kannst. Die Kosten für Sponsoring können unabhängig von der Höhe der Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden.