E-Rechnung für Unternehmer
Mit dem Wachstumschancengesetz kommt die Pflicht zur Nutzung elektronischer Rechnungen für in Deutschland ansässige Unternehmern im B2B-Bereich, kurz E-Rechnungen (oder auch: eRechnungen), ab dem 1.1.2025.
Gleichzeitig ändert sich auch die Definition einer E-Rechnung: Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, versendet und empfangen werden, welches elektronisch verarbeitet werden kann. Nur Rechnungen, die den EU-Richtlinien entsprechen, gelten als E-Rechnungen. Alle anderen Formate, ob auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format, werden unter dem Begriff "sonstige Rechnungen" gefasst.
Für bestimmte Fälle wie Kleinbetragsrechnungen oder Fahrausweise bleibt die Freiheit, jede Art von Rechnung zu nutzen.
Außerdem gibt es eine Übergangszeit: Bis Ende 2026 darfst du, wenn dein Kunde einverstanden ist, auch weiterhin "andere Rechnungen" verwenden. Für kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 800.000 Euro gilt diese Möglichkeit sogar bis Ende 2027. Im Zweifel musst du aber bereits früher in der Lage sein, Eingangsrechnungen von deinen Lieferanten verarbeiten zu können.
Neu im Gesetzentwurf ist die Möglichkeit, das Format der E-Rechnung individuell zwischen Rechnungsaussteller und -empfänger zu vereinbaren, solange man alle relevanten Angaben (laut UStG) noch in ein anderes System der europäischen Norm übertragen kann. So bleibt auch das beliebte EDI-Verfahren weiterhin eine Option.
Du willst mehr Details zu diesem Thema? Dann erfahre in unserem Artikel zur E-Rechnung alles rund um die Umsetzung, Rechnungsformate & Co.