Was ist ein Angebot?
Für dich als Auftraggeber ist wichtig: Ein Angebot ist gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) eine Willenserklärung und damit rechtlich bindend. Nimmt der Empfänger oder die Empfängerin dein Angebot an, gibt er ebenfalls eine Willenserklärung ab und ihr beide habt einen Kaufvertrag gemäß BGB geschlossen. Damit ein Angebot auch rechtlich ein Angebot ist, muss es bestimmte Vorgaben erfüllen.
Der Abschluss eines Kaufvertrags vollzieht sich laut BGB dabei immer in mehreren Schritten:
- Dem Angebot und der Annahme
- Juristen sprechen beim Angebot von der 1. Willenserklärung oder vom Antrag.
- Die 2. Willenserklärung ist die Angebotsannahme, also rechtlich betrachtet die Annahme des Antrags.
- Decken sich Antrag und Annahme inhaltlich, ist der Kaufvertrag perfekt.
Meist gibt der Auftraggeber das erste Angebot ab, aber nicht immer. Manchmal kommt das Angebot (= Antrag) auch vom Kunden oder der Kundin. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Angebot des Auftraggebers Freizeichnungsklauseln enthält oder der Kunde den Antrag nochmals abändert.
| 1. Willenserklärung = Antrag | 2. Willenserklärung= Annahme |
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Fall 1: Lieferant macht ein rechtsverbindliches Angebot gemäß § 145 BGB | Angebot = Antrag, die 1. Willenserklärung kommt vom Lieferanten | Sagt der Kunde Ja, entspricht das der Annahme des Angebots und ist damit die 2. Willenserklärung. Der Kaufvertrag ist perfekt. |
Fall 2: Kunde bestellt aus dem Prospekt des Lieferanten | Hier ist die Bestellung des Kunden die 1. Willenserklärung (= Antrag). Eine Warenpräsentation im Schaufenster oder in einem Online-Shopp ist rechtlich kein Angebot. | Die Annahme der Bestellung durch den Lieferanten ist die 2. Willenserklärung. Der Vertrag ist zustande gekommen. |
Fall 3: Lieferant macht ein freibleibendes Angebot mit Klausel „so lange Vorrat reicht“ oder „Preis unverbindlich“ | Angebot mit Freizeichnungsklauseln = kein Antrag, sondern eine Aufforderung an den Kunden ein Angebot abzugeben. Daher ist ein freibleibendes Angebot keine Willenserklärung. Bestellt der Kunde aber, gibt er die 1. Willenserklärung = Antrag ab. | Der Lieferant hat bei Angeboten mit Freizeichnungsklausel eine Reaktionspflicht. Er nimmt die Bestellung an (= Annahme und 2. Willenserklärung), in dem er zusagt oder schweigt. Stillschweigen gilt hier als Annahme. |
In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Vertragsseite das Angebot nicht einfach annimmt, sondern das Angebot inhaltlich nochmals abändert, und z.B. bei der Menge oder dem Angebotspreis nachverhandelt. Damit entsteht rechtlich betrachtet ein neues Angebot (= Antrag), dem wiederum der andere Vertragspartner per Willenserklärung zustimmen muss.
Ein gültiger Kaufvertrag kommt also immer erst dann zustande, wenn sich Antrag und Annahme auf übereinstimmende Inhalte beziehen.